Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet die freie Wahl des Schornsteinfegers für mich?

Es bedeutet in erster Linie, dass Sie die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Kehr- und Überprüfungsarbteiten in Auftrag geben müssen. Den Feuerstättenbeschied erhalten Sie von Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister und die darin aufgeführten Arbeiten müssen dabei fristgerecht abgearbeitet werden. Die Wahl des zugelassenen Schornsteinfegerbetriebs ist dabei Ihnen überlassen. Wenn die Arbeiten durchgeführt wurden sind müssen Sie dies dem Bezirksschornsteinfegermeister melden. Benutzen Sie dabei bitte das entsprechende Formblatt. 

Kann auch alles so bleiben wie es ist?

Ja, wenn Sie Ihren bisherigen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen. 

Was passiert, wenn ich die im Feuerstättenbescheid genannten Fristen versäume?

In diesem Fall haben sie die Möglichkeit, gegen Gebühr einen Zweitbescheid, von der zuständigen Ordnungsbehörde zu erhalten. Sollten Sie auch hier alle Fristen verstreichen lassen, wird die Behörde einen Schornsteinfeger beauftragen. Wobei Ihnen sämtliche Kosten des Verfahrens in Rechnung gestellt werden. 

Warum muss der Schornsteinfeger messen, obwohl zuvor schon die Heizungsfirma gemessen hat?

Das hängt mit der Bundesimmissionsschutzordnung zusammen. Diese schreibt vor, dass ein Schornsteinfeger regelmäßig die Messung an den Heizungsanlagen durchführt. Der Schornsteinfeger ist dabei die staatlich geprüfte Kontrollinstanz und muss diesen staatlichen Auftrag selbst nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. 

Wie oft muss ein Schornstein eigentlich gekehrt werden?

Die Häufigkeit der Kehrung steht meist sehr stark in Relation zu der Nutzung des Schornsteins. Daher gibt auch die Nutzung die verschiedenen Kehrintervalle vor. Eine Ausführliche Regelung finden Sie in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen, kurz KÜO. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass wenn sie Ihre Feuerstätte für feste Brennstoffe regelmäßig während der Heizperiode betreiben, der Schornstein drei Mal zu kehren ist. Sollten Sie diese ganzjährig betreiben, auch vier Mal. Bei unregelmäßiger Nutzung müssen trotzdem zwei, auf jeden Fall aber eine Kehrung durchgeführt werden. 

Ich habe von meinem Schornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid erhalten. Was muss ich jetzt machen?

Der Feuerstättenbescheid führt die Kehr- und Überprüfungsarbteiten, welche Sie in Auftrag geben müssen. Sie erhalten Ihren Feuerstättenbescheid von Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister. Sie möchten sich weiter in die Materie einlesen? Dann finden Sie hier weitere Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid

Ich habe hehört, dass man an bestehenden Kaminöfen Filter nachrüsten muss. Stimmt das wirklich?

Ja, das stimmt. Im Zuge der neuen Immissionsschutzverordnung wurde neue Grenzwerte für CO- und Staub-Emmissionen von Feststofffeuerstätten festgelegt. Für ältere Öfen gibt es dabei eine Übergangsregelung, um einen Filter nachzurüsten oder die Einhaltung der Grenzwerte staatlich geprüft nachweisen zu lassen. 

Welchen Abstand zum Dach und zum Nachbarn muss ich einhalten, wenn ich einen Schornstein in Betrieb nehmen möchte?

Auch für die Abstände gilt im Zuge der neuen Immissionsschutzverordnung eine neue Regelung. Die Mindestabstände wurden dabei erhöht. Ein kleines Beispiel: Der Abstand zwischen Schornsteinmündung und dem Fenster des Nachbarhauses muss mindestens 15m betragen beziehungsweise muss der Schornstein das Fenster um 1m überragen, sollten es weniger Meter sein.